Gesetze / HNS-Mitteilungsverordnung
HNS-MittV§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 17.07.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HNS-MittV/2#abs-1 (1) Mitteilungspflichtige Ladung ist
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HNS-MittV/2#abs-2 (2) Mitteilungspflichtige Person ist jede Person, die nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des HNS-Gesetzes zur Mitteilung von Angaben verpflichtet ist, weil sie
Eine Person ist nicht nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a meldepflichtig, soweit diese Ladung lediglich als Transitladung unmittelbar oder über den Hafen oder Umschlagplatz ganz oder teilweise von dem Seeschiff auf ein anderes Seeschiff gebracht und zu einem Bestimmungshafen oder Bestimmungsumschlagplatz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befördert worden ist.