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# § 3 HNS-MittV — Inhalt der Mitteilung nach § 7 Absatz 2 des HNS-Gesetzes

HNS-Mitteilungsverordnung  
Stand: 15.07.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die mitteilungspflichtige Person muss folgende Angaben mitteilen:

- 1. ihren Namen und ihre Anschrift sowie den Namen, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse der Ansprechperson,

- 2. die Angabe, ob sie eine assoziierte Person im Sinne des § 7 Absatz 5 des HNS-Gesetzes ist, sowie den Namen und die Anschrift jeder mit ihr assoziierten Person,

- 3. die in Tonnen anzugebende Gesamtmenge mitteilungspflichtiger Ladung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 durch Mitteilung der Angaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der Ölmeldeverordnung,

- 4. die in Tonnen anzugebende Gesamtmenge der in der Anlage unter Nummer 2 Buchstabe a aufgeführten verflüssigten Naturgase aus leichten Kohlenwasserstoffgemischen mit Methan als Hauptbestandteil (LNG) im Sinne des Artikels 16 Absatz 2 Buchstabe b des HNS-Übereinkommens 2010, die sie im vorangegangenen Kalenderjahr empfangen hat oder für die sie gemäß Artikel 19 Absatz 1bis Buchstabe b des HNS-Übereinkommens 2010 als Eigentümer beitragspflichtig ist,

- 5. die jeweils in Tonnen anzugebende Gesamtmenge jeder der folgenden Arten mitteilungspflichtiger Ladung, die sie im vorangegangenen Kalenderjahr empfangen hat:

  - a) die in der Anlage unter Nummer 2 Buchstabe b aufgeführten Öle im Sinne des Artikels 1 Nummer 5 Buchstabe a Ziffer i des HNS-Übereinkommens 2010,

  - b) die in der Anlage unter Nummer 2 Buchstabe c aufgeführten verflüssigten Petrogase aus leichten Kohlenwasserstoffgemischen mit Propan und Butan als Hauptbestandteilen (LPG) im Sinne des Artikels 16 Absatz 2 Buchstabe c des HNS-Übereinkommens 2010 und

  - c) die in der Anlage unter Nummer 2 Buchstabe d aufgeführte andere mitteilungspflichtige Ladung als solche der in den Nummer 3, 4 und 5 Buchstabe a und b bezeichneten Art, aufgeschlüsselt nach

    - aa) den in der Anlage unter Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa aufgeführten Schüttladungen im Sinne des Artikels 1 Nummer 5 Buchstabe a Ziffer vii des HNS-Übereinkommens 2010 sowie

    - bb) den in der Anlage unter Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb aufgeführten anderen Stoffen im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe c des HNS-Übereinkommens 2010,

- 6. für mitteilungspflichtige Ladung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 die Angabe, inwieweit die mitteilungspflichtige Person

  - a) die mitteilungspflichtige Ladung als mitteilungspflichtige Person nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a tatsächlich entgegengenommen hat oder

  - b) als Eigentümer der LNG-Ladung nach Artikel 19 Absatz 1bis Buchstabe b des HNS-Übereinkommens 2010 mit dem Empfänger von LNG-Ladung vereinbart hat, dass sie als Eigentümer die Beiträge für die LNG-Ladung zu entrichten hat.

(2) Die mitteilungspflichtige Person nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a, die mitteilungspflichtige Ladung einer in Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c genannten Art tatsächlich entgegengenommen hat und bei der Entgegennahme für Vollmachtgeber als Bevollmächtigter im Sinne des Artikels 1 Nummer 4 Buchstabe a des HNS-Übereinkommens 2010 gehandelt hat, muss folgende Angaben mitteilen und folgende Erklärung übermitteln:

- 1. Name und Anschrift des jeweiligen Vollmachtgebers,

- 2. Art und Menge der für den jeweiligen Vollmachtgeber entgegengenommenen mitteilungspflichtigen Ladung und

- 3. die Einverständniserklärung des jeweiligen Vollmachtgebers, als Empfänger der für ihn entgegengenommenen mitteilungspflichtigen Ladung zu gelten.

(3) Die mitteilungspflichtige Person nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a, die als Empfänger von LNG-Ladung nach Artikel 19 Absatz 1bis Buchstabe b des HNS-Übereinkommens 2010 Vereinbarungen mit Eigentümern über deren Beitragspflicht getroffen hat, muss folgende Angaben mitteilen:

- 1. Name und Anschrift des jeweiligen Eigentümers und

- 2. die Menge der LNG-Ladung, für die der jeweilige Eigentümer die Beitragspflicht übernommen hat.

(4) Die mitteilungspflichtige Person nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b, die als Eigentümer der LNG-Ladung aufgrund von Vereinbarungen mit Empfängern nach Artikel 19 Absatz 1bis Buchstabe b des HNS-Übereinkommens 2010 beitragspflichtig ist, muss folgende Angaben mitteilen:

- 1. Name und Anschrift des jeweiligen Empfängers und

- 2. die Menge der LNG-Ladung, für die sie als Eigentümer die Beitragspflicht übernommen hat.

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Zitiervorschlag: § 3 HNS-MittV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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