Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den Hochwassernachrichtendienst
HNDV§ 12 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HNDV/12#abs-1 (1) Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. e BayWG kann mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig der Meldepflicht nach § 11 nicht nachkommt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HNDV/12#abs-2 (2) Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. e und Nr. 7 BayWG kann mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig den in einem vollziehbaren Bescheid nach § 8 Abs. 1 auferlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt, sofern der Bescheid ausdrücklich auf diese Bußgeldvorschrift verweist.