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§ 12 HNDV (Bayern) — Ordnungswidrigkeiten

Verordnung über den Hochwassernachrichtendienst

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. e BayWG kann mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig der Meldepflicht nach § 11 nicht nachkommt.

(2) Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. e und Nr. 7 BayWG kann mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig den in einem vollziehbaren Bescheid nach § 8 Abs. 1 auferlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt, sofern der Bescheid ausdrücklich auf diese Bußgeldvorschrift verweist.