Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den Hochwassernachrichtendienst

HNDV

§ 8 Verpflichtung Dritter zur Teilnahme am Hochwassernachrichtendienst

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HNDV/8#abs-1 (1) Unternehmer von Wasserbenutzungsanlagen und sonstigen Anlagen in oder an Gewässern können durch die nach Art. 63 Abs. 1 BayWG zuständige Behörde verpflichtet werden, mit ihren Bediensteten und ihren dafür geeigneten Sachmitteln im Hochwassernachrichtendienst mitzuwirken. Ihre Verpflichtungen bestimmen sich, soweit im Verpflichtungsbescheid keine Regelungen getroffen wurden, nach § 9 und dem Hochwassernachrichtenplan.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HNDV/8#abs-2 (2) Bürgerlich-rechtliche Vereinbarungen und Verpflichtungen auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften zur Teilnahme am Hochwassernachrichtendienst bleiben davon unberührt.

§ 7 § 9