Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den Hochwassernachrichtendienst
HNDV§ 11 Eissprengung
Stand: 25.08.2026
Unbeschadet anderer Vorschriften darf Eis nur gesprengt werden, wenn der Veranlasser das vorher der Kreisverwaltungsbehörde und dem Wasserwirtschaftsamt – an Bundeswasserstraßen auch dem Wasser- und Schifffahrtsamt – gemeldet hat.