Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den Hochwassernachrichtendienst
HNDV§ 10 Bekanntmachung
Stand: 25.08.2026
Amtliche Hochwasserwarnungen und -nachrichten (§ 1 Abs. 2 und 3) dürfen von Rundfunk, Presse oder Dritten nur mit Quellenangabe bekannt gegeben werden.