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§ 10 HNDV (Bayern) — Bekanntmachung

Verordnung über den Hochwassernachrichtendienst

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Amtliche Hochwasserwarnungen und -nachrichten (§ 1 Abs. 2 und 3) dürfen von Rundfunk, Presse oder Dritten nur mit Quellenangabe bekannt gegeben werden.