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# § 1 HNDV (Bayern) — Zweck und Aufgabe des Hochwassernachrichtendienstes

Verordnung über den Hochwassernachrichtendienst  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Hochwassernachrichtendienst dient der Abwehr von Hochwasser- und Eisgefahr bei in Hochwassernachrichtenplänen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1) festgelegten Gewässern und Pegeln in Bayern. Der Hochwassernachrichtendienst umfasst

1. das Sammeln von Niederschlags-, Wasserstandsdaten und von anderen Beobachtungswerten, mit denen Hochwassernachrichten erstellt werden können,

2. das Auswerten dieser Daten,

3. die Verbreitung von Hochwasserwarnungen und -nachrichten.

(2) Hochwasserwarnungen sollen die Betroffenen und die Einsatzkräfte frühzeitig vor Hochwassergefahren warnen. Sie werden nach Hochwassernachrichtenplänen an Meldestellen (§ 6) und Empfänger (§ 7) weitergegeben.

(3) Hochwassernachrichten einschließlich Hochwasservorhersagen sollen zeitnah über die Entwicklung der Wasserstände in den Flüssen informieren. Sie werden mittels geeigneter Informations- und Kommunikationstechniken den Behörden und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Bei Ausfall und Störung der Bereitstellung der Hochwassernachrichten werden sie nach den Hochwassernachrichtenplänen an die Meldestellen (§ 6) und Empfänger (§ 7) verbreitet.

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Zitiervorschlag: § 1 HNDV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HNDV/1

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