Gesetze / Landesrecht Sachsen / Hochschulkapazitätsverordnung
HKapVO§ 7 Lehrverpflichtung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HKapVO/7#abs-1 (1) Die Lehrverpflichtung wird im Rahmen des Dienstrechts für die Lehrpersonen jeder Personalkategorie in Lehrveranstaltungsstunden festgesetzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HKapVO/7#abs-2 (2) Soweit auf Grund der Hochschuldienstaufgabenverordnung vom 26. Februar 2024 (SächsGVBl. S. 272), die durch die Verordnung vom 22. Oktober 2024 (SächsGVBl. S. 911) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die Lehrverpflichtung vermindert wird, ist dies zu berücksichtigen. Dabei bleiben Verminderungen für Zwecke der Krankenversorgung im Hinblick auf Absatz 3 unberücksichtigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HKapVO/7#abs-3 (3) Die Wahrnehmung der Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen durch das in die Lehrverpflichtungsberechnung eingehende Personal wird durch eine Verminderung der Lehrverpflichtung nach Maßgabe des Dienstrechts berücksichtigt. Solange das Dienstrecht eine solche Regelung ländereinheitlich nicht vorsieht, wird der Personalbedarf für die Krankenversorgung wie folgt berücksichtigt:
1. Für die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin werden vor der Berechnung des Lehrangebots nach Anlage 1 die dieser Lehreinheit zugeordneten Stellen entsprechend dem Anteil der Stellengruppen an der Gesamtzahl aller zugeordneten Stellen nach den Nummern 3 und 4 vermindert.
2. Die Stellen des wissenschaftlichen Personals der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ohne Lehrverpflichtung, das Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt, sind vorrangig bei der Stellenverminderung nach den Nummern 3 und 4 abzuziehen.
3. Der Personalbedarf der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin für die stationäre Krankenversorgung wird durch Abzug einer Stelle je 7,2 tagesbelegte Betten berücksichtigt.
4. Der Personalbedarf der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin für die ambulante Krankenversorgung wird berücksichtigt durch Abzug einer Stelle je 1 200 poliklinische Neuzugänge, worunter die Zahl der jährlich im Klinikum, mit Ausnahme der Zahnklinik, für eine poliklinische Behandlung angenommenen Krankenscheine, Überweisungsscheine, Vorsorgescheine und Notfallbehandlungen sowie die Zahl der Leistungsabrechnungen für Selbstzahlerinnen und Selbstzahler und der internen Überweisungen zählt.
5. Für die Lehreinheit Tiermedizin wird vor der Berechnung des Lehrangebots nach Anlage 1 die Zahl der Stellen der wissenschaftlichen Einrichtungen, die Dienstleistungen für die unmittelbare Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen einschließlich der Untersuchungen für das öffentliche Gesundheitswesen zu erbringen haben, um 30 Prozent vermindert.
6. Für die Lehreinheit Tiermedizin erfolgt die Verminderung entsprechend dem Anteil der Stellengruppen an der Gesamtzahl der betreffenden Stellen, wobei Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das Dienstleistungen nach Satz 1 erbringt, vorrangig abzuziehen sind.
7. Für die Lehreinheit Zahnmedizin werden vor der Berechnung des Lehrangebots nach Anlage 1 die dieser Lehreinheit zugeordneten Stellen entsprechend dem Anteil der Stellengruppen an der Gesamtzahl aller zugeordneten Stellen nach den Nummern 9 und 10 vermindert.
8. Die Stellen des wissenschaftlichen Personals der Lehreinheit Zahnmedizin ohne Lehrverpflichtung, das Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt, sind vorrangig bei der Stellenverminderung nach den Nummern 9 und 10 abzuziehen.
9. Der Personalbedarf der Lehreinheit Zahnmedizin für die stationäre Krankenversorgung wird durch Abzug einer Stelle je 7,2 tagesbelegte Betten berücksichtigt.
10. Der Personalbedarf der Lehreinheit Zahnmedizin für die ambulante Krankenversorgung wird berücksichtigt durch einen pauschalen Abzug in Höhe von 30 Prozent von der um den Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung nach Nummer 9 verminderten Gesamtstellenzahl.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HKapVO/7#abs-4 (4) Der Personalbedarf für das Lehrangebot im Praktischen Jahr nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 der Approbationsordnung für Ärzte wird durch Abzug einer Stelle je acht Studierender, die in diesem Studienabschnitt von der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ausgebildet werden, berücksichtigt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HKapVO/7#abs-5 (5) Das Lehrangebot der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin wird um die Lehrleistungen erhöht, die von außeruniversitären Krankenanstalten vereinbarungsgemäß und auf Dauer für den Ausbildungsaufwand nach § 11 Absatz 1 im Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Approbationsordnung für Ärzte und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 der Approbationsordnung für Ärzte erbracht werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HKapVO/7#abs-6 (6) Der Personalbedarf für die praktische Ausbildung nach den §§ 57 und 60 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1827), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird wie folgt berücksichtigt:
1. Für die Ausbildung nach § 57 Absatz 1 der Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte wird eine Stelle je 96 Ausbildungsplätze abgezogen.
2. Für die Ausbildung nach § 57 Absatz 2 und § 60 der Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte wird eine Stelle je 42 Ausbildungsplätze abgezogen.