Gesetze / Landesrecht Sachsen / Hochschulkapazitätsverordnung

HKapVO

§ 10 Curricularanteile, Anteilquote

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HKapVO/10#abs-1 (1) Zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten wird der Curricularwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Curricularanteile). Die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten sind aufeinander abzustimmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HKapVO/10#abs-2 (2) Die Anteilquote ist das Verhältnis der Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge. Zur Festsetzung der einzelnen Anteilquoten können vom Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus Vorgaben gemacht werden.

§ 9 § 11