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# § 10 HKapVO (Sachsen) — Curricularanteile, Anteilquote

Hochschulkapazitätsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten wird der Curricularwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Curricularanteile). Die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten sind aufeinander abzustimmen.

(2) Die Anteilquote ist das Verhältnis der Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge. Zur Festsetzung der einzelnen Anteilquoten können vom Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus Vorgaben gemacht werden.

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Zitiervorschlag: § 10 HKapVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HKapVO/10

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