Gesetze / Landesrecht Sachsen / Hochschulkapazitätsverordnung

HKapVO

§ 9 Dienstleistungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HKapVO/9#abs-1 (1) Dienstleistungen einer Lehreinheit sind die Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HKapVO/9#abs-2 (2) Zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen einer Lehreinheit sind Studienanfängerzahlen für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind.

§ 8 § 10