Gesetze / Landesrecht Bayern / Heilberufe-Kammergesetz
HKaGArt 97 Vollstreckbarkeit der berufsgerichtlichen Entscheidungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/97#abs-1 (1) Die auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Entscheidungen werden vollstreckbar, soweit sie rechtskräftig geworden sind. Die rechtskräftige Entscheidung ist entsprechend Art. 83 Abs. 3 Satz 1 und 2 den dort Genannten mitzuteilen.“
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/97#abs-2 (2) Der Verweis gilt mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung als erteilt. Zum selben Zeitpunkt werden Maßnahmen nach Art. 67 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 wirksam.