(1) Die auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Entscheidungen werden vollstreckbar, soweit sie rechtskräftig geworden sind. Die rechtskräftige Entscheidung ist entsprechend Art. 83 Abs. 3 Satz 1 und 2 den dort Genannten mitzuteilen.“
(2) Der Verweis gilt mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung als erteilt. Zum selben Zeitpunkt werden Maßnahmen nach Art. 67 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 wirksam.