Gesetze / Landesrecht Bayern / Heilberufe-Kammergesetz
HKaGArt 98 Anwendbarkeit der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes
Stand: 25.08.2026
Soweit das Verfahren nicht in diesem Gesetz geregelt ist, finden die Vorschriften der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes mit Ausnahme derjenigen, welche die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft betreffen, sinngemäß Anwendung. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.