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HKaG

Art 89 Urteil

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/89#abs-1 (1) Die Hauptverhandlung endet mit der Verkündung des Urteils.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/89#abs-2 (2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, die Gegenstand der Hauptverhandlung waren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/89#abs-3 (3) Auf die Beratung und Abstimmung finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und des § 263 StPO entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/89#abs-4 (4) Das Urteil wird durch Verlesen der Urteilsformel und Mitteilung der wesentlichen Urteilsgründe verkündet. Es ist schriftlich abzufassen und entsprechend § 267 StPO mit Gründen zu versehen. Das Urteil ist von dem Vorsitzenden und den Beisitzern zu unterzeichnen; dem Beschuldigten, seinem Verteidiger, seinem Beistand sowie dem Antragsteller ist das Urteil mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Art. 83 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

Art 88 Art 90