Gesetze / Landesrecht Bayern / Heilberufe-Kammergesetz
HKaGArt 90 Einlegung der Berufung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/90#abs-1 (1) Gegen die Urteile der Berufsgerichte können der Beschuldigte und der Antragsteller Berufung einlegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/90#abs-2 (2) Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Berufsgericht schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen und innerhalb eines weiteren Monats zu begründen; die Begründung der Berufung des Beschuldigten muss durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule unterzeichnet sein. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Landesberufsgericht eingeht.