Gesetze / Landesrecht Bayern / Heilberufe-Kammergesetz

HKaG

Art 88 Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/88#abs-1 (1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Öffentlichkeit, Sitzungspolizei und Gerichtssprache auf das Verfahren vor dem Berufsgericht und dem Landesberufsgericht entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/88#abs-2 (2) Die Vorschriften über die ärztliche Schweigepflicht finden Anwendung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/88#abs-3 (3) Die Öffentlichkeit kann auch zur Wahrung des Berufsgeheimnisses für die Hauptverhandlung ganz oder zum Teil ausgeschlossen werden.

Art 87 Art 89