Gesetze / Landesrecht Bayern / Heilberufe-Kammergesetz

HKaG

Art 74 Leistung von Amts- und Rechtshilfe

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/74#abs-1 (1) Alle Gerichte und Behörden sowie alle Körperschaften des öffentlichen Rechts haben den Berufsgerichten, dem Landesberufsgericht und dem Untersuchungsführer Amts- und Rechtshilfe zu leisten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/74#abs-2 (2) Das Berufsgericht kann das Amtsgericht um die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen ersuchen.

Art 73 Art 75