Gesetze / Landesrecht Bayern / Heilberufe-Kammergesetz
HKaGArt 74 Leistung von Amts- und Rechtshilfe
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/74#abs-1 (1) Alle Gerichte und Behörden sowie alle Körperschaften des öffentlichen Rechts haben den Berufsgerichten, dem Landesberufsgericht und dem Untersuchungsführer Amts- und Rechtshilfe zu leisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/74#abs-2 (2) Das Berufsgericht kann das Amtsgericht um die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen ersuchen.