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Art 74 HKaG (Bayern) — Leistung von Amts- und Rechtshilfe

Heilberufe-Kammergesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Alle Gerichte und Behörden sowie alle Körperschaften des öffentlichen Rechts haben den Berufsgerichten, dem Landesberufsgericht und dem Untersuchungsführer Amts- und Rechtshilfe zu leisten.

(2) Das Berufsgericht kann das Amtsgericht um die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen ersuchen.