Gesetze / Landesrecht Bayern / Heilberufe-Kammergesetz
HKaGArt. 75 Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen
Stand: 25.08.2026
Die Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen ist im berufsgerichtlichen Verfahren nur zulässig, wenn es das Gericht zur Sicherung des Beweises oder wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage für erforderlich hält.