Gesetze / Landesrecht Bayern / Heilberufe-Kammergesetz

HKaG

Art 68 Berufsgerichte

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/68#abs-1 (1) Das berufsgerichtliche Verfahren wird von den Berufsgerichten für die Heilberufe (Berufsgericht) als erster Instanz und dem Landesberufsgericht für die Heilberufe (Landesberufsgericht) als Rechtsmittelinstanz durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/68#abs-2 (2) Das Berufsgericht für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben wird beim Landgericht München I, das Berufsgericht für die Regierungsbezirke Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken und Oberpfalz beim Landgericht Nürnberg-Fürth errichtet. Die Berufsgerichte vertreten sich wechselseitig im Fall eines Wiederaufnahmeverfahrens nach Art. 94. Das Landesberufsgericht wird beim Obersten Landesgericht errichtet; seine Aufgaben werden den Strafsenaten in Nürnberg übertragen.

Art 67 Art 69