Gesetze / Landesrecht Bayern / Heilberufe-Kammergesetz
HKaGArt 94 Wiederaufnahme des Verfahrens
Stand: 25.08.2026
Ein nach diesem Gesetz durch rechtskräftige Entscheidung beendetes Verfahren kann unter denselben Voraussetzungen wieder aufgenommen werden wie ein Strafverfahren. Die Wiederaufnahme kann von dem Beschuldigten oder dem gemäß Art. 77 Abs. 1 Berechtigten beantragt werden.