Gesetze / Landesrecht Bayern / Heilberufe-Kammergesetz
HKaGArt 69 Besetzung der Berufsgerichte
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/69#abs-1 (1) Das Berufsgericht verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit einem Berufsrichter als Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern, das Landesberufsgericht verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit einem Berufsrichter als Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit; Art. 79 Abs. 2, Art. 83 Abs. 2 Satz 1 und Art. 93 Abs. 2 Satz 1 bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/69#abs-2 (2) Die ehrenamtlichen Richter müssen jeweils Mitglied einer bayerischen Berufsvertretung des Heilberufs sein, dem der Beschuldigte angehört.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/69#abs-3 (3) Die Aufgaben der Geschäftsstelle werden von der Geschäftsstelle des Gerichts wahrgenommen, bei dem das Berufsgericht errichtet ist.