Gesetze / Landesrecht Bayern / Heilberufe-Kammergesetz
HKaGArt 49 Landestierärztekammer
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/49#abs-1 (1) Die Landestierärztekammer besteht aus 50 Delegierten der tierärztlichen Bezirksverbände.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/49#abs-2 (2) Der Vorstand der Landestierärztekammer besteht aus dem ersten vorsitzenden Mitglied, höchstens zwei stellvertretenden vorsitzenden Mitgliedern, den ersten vorsitzenden Vorstandsmitgliedern der tierärztlichen Bezirksverbände sowie höchstens drei aus der Mitte der Delegierten zu wählenden Mitgliedern und einer von der Tierärztlichen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München zu entsendenden Lehrperson der Tierheilkunde; das erste vorsitzende Mitglied führt die Bezeichnung „Präsident“ oder „Präsidentin“, die stellvertretenden Mitglieder führen die Bezeichnung „Vizepräsident“ oder „Vizepräsidentin“.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/49#abs-3 (3) Der Landestierärztekammer gehören weiter an diejenigen Mitglieder des Vorstands, die nicht aus der Zahl der Delegierten gewählt wurden und nicht dem Vorstand gemäß Art. 13 Abs. 3 angehören, ohne Delegierte zu sein.