nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 32 HKaG (Bayern) — Erteilung von Weiterbildungsermächtigungen und Zulassung von Weiterbildungsstätten

Heilberufe-Kammergesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über die Ermächtigung des Arztes und den Widerruf der Ermächtigung entscheidet die Landesärztekammer. Die Ermächtigung bedarf eines Antrags.

(2) Die Landesärztekammer führt ein Verzeichnis der ermächtigten Ärzte, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang sie zur Weiterbildung ermächtigt sind. Das Verzeichnis ist bekanntzumachen.

(3) Über die Zulassung der Weiterbildungsstätte und den Widerruf der Zulassung entscheidet die Landesärztekammer. Die Zulassung bedarf eines Antrags. Die zugelassenen Weiterbildungsstätten sind bekanntzumachen.

---

Zitiervorschlag: Art 32 HKaG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/32

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
