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HKaG

Art 16 Aufsicht über die Landesärztekammer

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/16#abs-1 (1) Die Landesärztekammer steht unter der Aufsicht des Staatsministeriums. Dieses kann insbesondere zu den Kammersitzungen Vertreter entsenden, denen auf Verlangen jederzeit das Wort erteilt werden muss. Art. 9 Satz 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/16#abs-2 (2) Bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Strahlenschutzgesetz und der Strahlenschutzverordnung unterliegt die Landesärztekammer der Fachaufsicht des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz. Art. 109 Abs. 2 und Art. 116 Abs. 1 GO finden entsprechende Anwendung.

Art 15 Art 17