Gesetze / Landesrecht Bayern / Heilberufe-Kammergesetz
HKaGArt 16 Aufsicht über die Landesärztekammer
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/16#abs-1 (1) Die Landesärztekammer steht unter der Aufsicht des Staatsministeriums. Dieses kann insbesondere zu den Kammersitzungen Vertreter entsenden, denen auf Verlangen jederzeit das Wort erteilt werden muss. Art. 9 Satz 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/16#abs-2 (2) Bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Strahlenschutzgesetz und der Strahlenschutzverordnung unterliegt die Landesärztekammer der Fachaufsicht des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz. Art. 109 Abs. 2 und Art. 116 Abs. 1 GO finden entsprechende Anwendung.