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Art 16 HKaG (Bayern) — Aufsicht über die Landesärztekammer

Heilberufe-Kammergesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Landesärztekammer steht unter der Aufsicht des Staatsministeriums. Dieses kann insbesondere zu den Kammersitzungen Vertreter entsenden, denen auf Verlangen jederzeit das Wort erteilt werden muss. Art. 9 Satz 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.

(2) Bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Strahlenschutzgesetz und der Strahlenschutzverordnung unterliegt die Landesärztekammer der Fachaufsicht des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz. Art. 109 Abs. 2 und Art. 116 Abs. 1 GO finden entsprechende Anwendung.