Gesetze / Landesrecht Bayern / Heilberufe-Kammergesetz
HKaGArt 17 Allgemeine Berufspflichten
Stand: 25.08.2026
Die Ärzte sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.