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HKaG

Art 15 Beitrags- und Gebührenerhebung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/15#abs-1 (1) Die Beschlüsse der Landesärztekammer und ihres Vorstands sind für die ärztlichen Kreisverbände und Bezirksverbände bindend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/15#abs-2 (2) Die Landesärztekammer ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben von allen Mitgliedern der ärztlichen Kreisverbände Beiträge zu erheben. Die Höhe der Beiträge wird in einer Beitragsordnung festgesetzt, die von der Landesärztekammer zu erlassen ist und der Genehmigung des Staatsministeriums bedarf.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/15#abs-3 (3) Die Landesärztekammer ist berechtigt, für die Inanspruchnahme von Kammereinrichtungen und für Leistungen und Tätigkeiten, die sie in Wahrnehmung ihrer Aufgaben, insbesondere auf dem Gebiet der Weiterbildung, erbringt, Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben. Die Gebühren sind nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Angelegenheit für den Kostenschuldner zu bemessen. Die Gebührentatbestände und die Höhe der Gebühren setzt die Landesärztekammer durch Satzung fest, die der Genehmigung des Staatsministeriums bedarf.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/15#abs-4 (4) Beiträge und Kosten sind nach Maßgabe des Art. 40 beizutreiben.

Art 14 Art 16