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HKaG

Art 14 Satzung und Vertretung der Landesärztekammer

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/14#abs-1 (1) Die Landesärztekammer gibt sich eine Satzung, die der Genehmigung des Staatsministeriums bedarf.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/14#abs-2 (2) Das erste vorsitzende Vorstandsmitglied und jedes der stellvertretenden vorsitzenden Vorstandsmitglieder vertreten die Landesärztekammer nach Maßgabe der Satzung nach außen.

Art 13 Art 15