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Art 14 HKaG (Bayern) — Satzung und Vertretung der Landesärztekammer

Heilberufe-Kammergesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Landesärztekammer gibt sich eine Satzung, die der Genehmigung des Staatsministeriums bedarf.

(2) Das erste vorsitzende Vorstandsmitglied und jedes der stellvertretenden vorsitzenden Vorstandsmitglieder vertreten die Landesärztekammer nach Maßgabe der Satzung nach außen.