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§ 10 HKStG — Aufsicht

Gesetz über die Heimkehrerstiftung

Stand: 03.07.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erlässt allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes durch das Bundesverwaltungsamt.