Gesetze / Heimkehrerentschädigungsgesetz
HKEntschG§ 2 Heimkehrer
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HKEntschG/2#abs-1 (1) Heimkehrer im Sinne dieses Gesetzes sind ehemalige Kriegsgefangene, die
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HKEntschG/2#abs-2 (2) Kriegsgefangene sind Deutsche, die wegen militärischen oder militärähnlichen Dienstes gefangen genommen und von einer ausländischen Macht festgehalten wurden. Was als militärischer oder militärähnlicher Dienst anzusehen ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HKEntschG/2#abs-3 (3) Als Kriegsgefangene im Sinne dieses Gesetzes gelten ferner
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HKEntschG/2#abs-4 (4) Von der Leistung nach diesem Gesetz ausgeschlossen sind Heimkehrer, die
Die Verurteilung nach den Nummern 5 und 6 muss durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes erfolgt sein.