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# § 3 HKEntschG — Antrag

Heimkehrerentschädigungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die einmalige Entschädigung wird auf Antrag vom Bundesverwaltungsamt gewährt.

(2) Mit dem Antrag ist der Entlassungsschein vorzulegen. Andernfalls sind die Voraussetzungen für die Heimkehrereigenschaft glaubhaft zu machen. Eidesstattliche Versicherungen und zwei Zeugenaussagen können verwendet werden, wenn andere Mittel zur Glaubhaftmachung nicht beschafft werden können.

(3) Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.

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Zitiervorschlag: § 3 HKEntschG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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