Gesetze / HIV-Hilfegesetz

HIVHG

§ 3 Errichtung und Sitz

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HIVHG/3#abs-1 (1) Unter dem Namen "Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen" wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung gilt als mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HIVHG/3#abs-2 (2) Der Sitz der Stiftung ist Bonn.

§ 2 § 4