§ 3 Errichtung und Sitz
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- OVG NRW, 28.09.2001 – 8 A 3943/00Zitiert von 1
- OVG NRW, 28.09.2001 – 8 A 3944/00Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HIVHG/3#abs-1 (1) Unter dem Namen "Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen" wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung gilt als mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HIVHG/3#abs-2 (2) Der Sitz der Stiftung ist Bonn.