§ 16 Leistungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Köln, 28.05.2024 – 7 K 6037/20Zitiert von 1
- VG Köln, 28.05.2024 – 7 K 6260/20Zitiert von 1
- BGH, 04.07.2018 – XII ZB 448/17Nachehelicher Unterhalt: Berücksichtigung einer Rente nach dem HIV-Hilfegesetz bei der Bemessung des Unterhalts; Zurückstellung einer Entscheidung über eine Befristung oder Herabsetzung des UnterhaltsanspruchsZitiert von 8
- VG Köln, 28.05.2024 – 7 K 3134/20Zitiert von 2
- VG Köln, 28.05.2024 – 7 K 3135/20Zitiert von 1
- VG Köln, 11.09.2018 – 7 K 6394/16
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 HIVHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HIVHG/16#abs-1 (1) HIV-infizierte Personen erhalten eine monatliche Leistung in Höhe von 766,94 Euro, AIDS-erkrankte Personen von 1 533,88 Euro ohne Prüfung der Einkommens- oder sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HIVHG/16#abs-2 (2) Kinder im Sinne des § 15 Abs. 4 erhalten nach dem Tod der infizierten Person monatlich 511,29 Euro bis zum Abschluß der Berufsausbildung, längstens bis zum Ablauf des 25. Lebensjahres.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HIVHG/16#abs-3 (3) Ehepartner im Sinne des § 15 Abs. 4 erhalten monatlich 511,29 Euro, wenn die infizierte Person im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes verstorben ist. Die Zahlungen enden mit Ablauf des fünften Jahres nach Beginn der Zahlungen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HIVHG/16#abs-4 (4) Die Zahlung der Leistungen beginnt frühestens mit dem Antragsmonat. Wird der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt, so werden die Leistungen im Falle des Absatzes 1 rückwirkend vom 1. Januar 1994 und im Falle der Absätze 2 und 3 vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes an gewährt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HIVHG/16#abs-5 (5) Die Zahlung der Leistungen endet unbeschadet der Regelungen in den Absätzen 2 und 3 mit Ablauf des Monats, in dem die anspruchsberechtigte Person stirbt. Verstirbt die antragstellende Person nach Antragseingang, so wird die auf Grund des Antrages bewilligte Leistung ihrem Ehepartner, Verlobten, Lebenspartner, ihren Kindern oder Eltern ausgezahlt, soweit sie erben.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HIVHG/16#abs-6 (6) Die Leistungen werden zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden, entsprechend dem Prozentsatz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Die Anpassung erfolgt ab dem 1. Juli 2019.