§ 1 Zweck des Gesetzes
Stand: 10.06.2019
Zweck des Gesetzes ist es, aus humanitären und sozialen Gründen und unabhängig von bisher erbrachten Entschädigungs- und sozialen Leistungen an Personen, die durch Blutprodukte unmittelbar oder mittelbar mit dem Human Immundeficiency Virus (HIV) oder infolge davon an AIDS erkrankt sind, lebenslang und an deren unterhaltsberechtigte Angehörige zeitlich begrenzt finanzielle Hilfe zu leisten.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 1 HIVHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 04.07.2018 – XII ZB 448/17Nachehelicher Unterhalt: Berücksichtigung einer Rente nach dem HIV-Hilfegesetz bei der Bemessung des Unterhalts; Zurückstellung einer Entscheidung über eine Befristung oder Herabsetzung des UnterhaltsanspruchsZitiert von 10
- OLG Köln, 10.08.2017 – 4 UF 7/17
- VG Köln, 09.05.2017 – 7 K 4029/15Zitiert von 1
- VG Köln, 21.03.2017 – 7 K 3771/15Zitiert von 2
- OVG NRW, 28.09.2001 – 8 A 3944/00Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.