Gesetze / Häftlingshilfegesetz
HHG§ 25 Aufhebung der Stiftung
Bei der Aufhebung der Stiftung vorhandenes Vermögen fließt dem Bund zu.
Änderungsverlauf
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08.06.1994 Ausfertigung
§ 25 geändert und eingefügt und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 1994 (BGBl. I 1214)
BGBl. 1994 I S. 1214
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