Gesetze / Häftlingshilfegesetz
HHG§ 23 Widerspruchsausschuß
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HHG/23?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zur Entscheidung über den Widerspruch gegen den Bescheid des Ausschusses nach § 22 wird ein Widerspruchsausschuß gebildet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HHG/23?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Widerspruchsausschuß besteht aus
Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden des Widerspruchsausschusses; dieser vertritt den Vorsitzenden, falls dieser verhindert ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HHG/23?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Vorsitzende des Widerspruchsausschusses sowie sein Stellvertreter müssen die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst besitzen. Die Beisitzer des Ausschusses nach § 22 können nicht zugleich Mitglieder des Widerspruchsausschusses sein; im übrigen gilt § 22 Abs. 3 und 4 entsprechend.
Änderungsverlauf
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07.11.2015 Ausfertigung
§ 23 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. November 2015 (BGBl. I 1922)
BGBl. 2015 I S. 1922
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