Gesetze / Häftlingshilfegesetz

HHG

§ 23 Widerspruchsausschuß

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HHG/23?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zur Entscheidung über den Widerspruch gegen den Bescheid des Ausschusses nach § 22 wird ein Widerspruchsausschuß gebildet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HHG/23?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Widerspruchsausschuß besteht aus

1.
einem vom Stiftungsrat aus seiner Mitte gewählten Mitglied als Vorsitzendem,
2.
zwei ehrenamtlichen Beisitzern.

Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden des Widerspruchsausschusses; dieser vertritt den Vorsitzenden, falls dieser verhindert ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HHG/23?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Vorsitzende des Widerspruchsausschusses sowie sein Stellvertreter müssen die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst besitzen. Die Beisitzer des Ausschusses nach § 22 können nicht zugleich Mitglieder des Widerspruchsausschusses sein; im übrigen gilt § 22 Abs. 3 und 4 entsprechend.

§ 22 § 24