Gesetze / Häftlingshilfegesetz
HHG§ 13 Kostenregelung
Der Bund trägt die Aufwendungen für Leistungen nach diesem Gesetz jeweils in dem gleichen Umfange wie die Aufwendungen für Leistungen, die unmittelbar auf Grund der Gesetze gewährt werden, die in diesem Gesetz für entsprechend anwendbar erklärt sind.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 13 eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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