Gesetze / Häftlingshilfegesetz
HHG§ 12 Härteausgleich
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
- VG Wiesbaden, 25.02.2014 – 28 K 419/12.WI.DZitiert von 8
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die zuständige oberste Landesbehörde kann im Einvernehmen mit dem für dieses Gesetz federführenden Bundesminister zur Vermeidung unbilliger Härten in Einzelfällen Maßnahmen nach diesem Gesetz ganz oder teilweise zulassen.