Gesetze / Häftlingshilfegesetz
HHG§ 12 Härteausgleich
Stand: 10.06.2019
Die zuständige oberste Landesbehörde kann im Einvernehmen mit dem für dieses Gesetz federführenden Bundesminister zur Vermeidung unbilliger Härten in Einzelfällen Maßnahmen nach diesem Gesetz ganz oder teilweise zulassen.