Gesetze / Häftlingshilfegesetz

HHG

§ 12 Härteausgleich

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Die zuständige oberste Landesbehörde kann im Einvernehmen mit dem für dieses Gesetz federführenden Bundesminister zur Vermeidung unbilliger Härten in Einzelfällen Maßnahmen nach diesem Gesetz ganz oder teilweise zulassen.

§ 11 § 13