Gesetze / Häftlingshilfegesetz

HHG

§ 12 Härteausgleich

Stand: 10.06.2019

Bund

Die zuständige oberste Landesbehörde kann im Einvernehmen mit dem für dieses Gesetz federführenden Bundesminister zur Vermeidung unbilliger Härten in Einzelfällen Maßnahmen nach diesem Gesetz ganz oder teilweise zulassen.

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