Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Haushaltsgesetz 2026

HHG 2026

§ 17 Selbstbewirtschaftungsmittel

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Nach § 15 Absatz 3 Satz 4 der Landeshaushaltsordnung wird festgelegt, dass die Verfügbarkeit von Selbstbewirtschaftungsmitteln für Baumaßnahmen mit dem Haushaltsjahr endet, in dem der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Gebrauch genommen wird. Baumaßnahmen, die im Rahmen einer Fördermaßnahme erfolgen, sind von der Ausnahmeregelung umfasst. Komplementärfinanzierungen von zeitlich befristeten Fördermitteln der Europäischen Union und des Bundes bleiben bis zum Ende der jeweiligen Förder- und Ausfinanzierungsphase verfügbar.

§ 16 § 18