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# § 17 HHG 2026 (Nordrhein-Westfalen) — Selbstbewirtschaftungsmittel

Haushaltsgesetz 2026  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Nach § 15 Absatz 3 Satz 4 der Landeshaushaltsordnung wird festgelegt, dass die Verfügbarkeit von Selbstbewirtschaftungsmitteln für Baumaßnahmen mit dem Haushaltsjahr endet, in dem der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Gebrauch genommen wird. Baumaßnahmen, die im Rahmen einer Fördermaßnahme erfolgen, sind von der Ausnahmeregelung umfasst. Komplementärfinanzierungen von zeitlich befristeten Fördermitteln der Europäischen Union und des Bundes bleiben bis zum Ende der jeweiligen Förder- und Ausfinanzierungsphase verfügbar.

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Zitiervorschlag: § 17 HHG 2026 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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