Gesetze / Haushaltsgrundsätzegesetz

HGrG

§ 26 Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/26#abs-1 (1) Zuwendungen dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 14 gewährt werden. Dabei ist zu bestimmen, wie die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen nachzuweisen ist. Außerdem ist ein Prüfungsrecht der zuständigen Dienststelle oder ihrer Beauftragten festzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/26#abs-2 (2) Sollen Mittel oder Vermögensgegenstände des Bundes oder des Landes von Stellen außerhalb der Verwaltung des Bundes oder des Landes verwaltet werden, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

§ 25 § 27