Gesetze / Haushaltsgrundsätzegesetz
HGrG§ 25 Haushaltswirtschaftliche Sperre
Stand: 10.06.2019
Wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert, kann es das für die Finanzen zuständige Ministerium von seiner Einwilligung abhängig machen, ob Verpflichtungen eingegangen oder Ausgaben geleistet werden.
Änderungsverlauf
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22.12.1997 Ausfertigung
§ 25 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I 3251)
BGBl. 1997 I S. 3251
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