Gesetze / Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
HGBEGArt 83
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGBEG/83?asof=2020-01-10#abs-1 (1) Die §§ 285, 286, 289a, 289f, 291, 314, 315a, 324, 325, 325a, 329 und 341s des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse sowie Lage- und Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich 31. Dezember 2019 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Jahres- und Konzernabschlüsse sowie Lage- und Konzernlageberichte für das vor dem 1. Januar 2021 beginnende Geschäftsjahr. Wurde für das in Satz 2 bezeichnete Geschäftsjahr oder für ein diesem vorausgehendes Geschäftsjahr bereits ein Vergütungsbericht nach § 162 des Aktiengesetzes erstellt, so sind für dieses Geschäftsjahr nicht die in Satz 2 bezeichneten Vorschriften, sondern die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGBEG/83?asof=2020-01-10#abs-2 (2) § 340i Absatz 6 und § 341j Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung sind erstmals auf Konzernerklärungen zur Unternehmensführung für das nach dem 31. Dezember 2018 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften können bereits auf Konzernerklärungen zur Unternehmensführung für die nach dem 31. Dezember 2016 beginnenden Geschäftsjahre angewendet werden.
Änderungsverlauf
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12.08.2020 Ausfertigung
Art. 83 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I 1874 362)
BGBl. 2020 I S. 1874
BGBl. 2020 I S. 1874 Gesetzgebungsmaterialien
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12.12.2019 Ausfertigung
Art. 83 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2637)
BGBl. 2019 I S. 2637
BGBl. 2019 I S. 2637 Gesetzgebungsmaterialien
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