§ 94
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/94?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Handelsmakler hat, sofern nicht die Parteien ihm dies erlassen oder der Ortsgebrauch mit Rücksicht auf die Gattung der Ware davon entbindet, unverzüglich nach dem Abschluß des Geschäfts jeder Partei eine von ihm unterzeichnete Schlußnote zuzustellen, welche die Parteien, den Gegenstand und die Bedingungen des Geschäfts, insbesondere bei Verkäufen von Waren oder Wertpapieren deren Gattung und Menge sowie den Preis und die Zeit der Lieferung, enthält.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/94?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei Geschäften, die nicht sofort erfüllt werden sollen, ist die Schlußnote den Parteien zu ihrer Unterschrift zuzustellen und jeder Partei die von der anderen unterschriebene Schlußnote zu übersenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/94?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Verweigert eine Partei die Annahme oder Unterschrift der Schlußnote, so hat der Handelsmakler davon der anderen Partei unverzüglich Anzeige zu machen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 94 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- FG Köln, 03.11.2005 – 10 K 1294/02
- BGH, 09.05.2018 – I ZB 77/17Zweistufiges Schiedsverfahren: Wirksamkeit des Schiedsspruchs erster Instanz unter der aufschiebenden Bedingung seiner Bestätigung durch das Oberschiedsgericht; Geltendmachung von Aufhebungsgründen gegen einen die Berufung im Schiedsverfahren als unzulässig verwerfenden Beschluss des Oberschiedsgerichts; Geltendmachung von Aufhebungsgründen im Verfahren der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs; Beginn der Frist für den AufhebungsantragZitiert von 5
- BFH, 21.02.1980 – V R 113/73Zitiert von 13
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
19.06.2023 Ausfertigung
§ 94 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 154)
BGBl. 2023 I Nr. 154
BGBl. 2023 I Nr. 154
-
20.02.2019 Ausfertigung
§ 94 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.