§ 88a
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/88a#abs-1 (1) Der Handelsvertreter kann nicht im voraus auf gesetzliche Zurückbehaltungsrechte verzichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/88a#abs-2 (2) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Handelsvertreter ein nach allgemeinen Vorschriften bestehendes Zurückbehaltungsrecht an ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen (§ 86a Abs. 1) nur wegen seiner fälligen Ansprüche auf Provision und Ersatz von Aufwendungen.